![]() |
|
|
#1
|
|||
|
|||
![]()
§ 36 Altersrente fur langjahrig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fur langjahrig Versicherte, wenn sie 1. *das 67. Lebensjahr vollendet und 2. *die Wartezeit von 35 Jahren erfullt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres moglich. § 37 Altersrente fur schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fur schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. *das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. *bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. *die Wartezeit von 35 Jahren erfullt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres moglich. |