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fur Viktor und Olga M.
Mieter von offentlich geforderten Wohnungen (Sozialwohnungen) durfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht uberschreiten. Die Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung wird bei dem Einzug uberpruft. Andern sich im Laufe der Jahre die Einkommensverhaltnisse positiv, konnen die Mieter weiterhin im offentlich geforderten Wohnraum wohnen bleiben, mussen jedoch dann ggf. eine sog. „Fehlsubventionierungsabgabe“ zahlen. Die Hohe dieser Abgabe richtet sich einerseits nach der ortsublichen Vergleichsmiete, der tatsachlich gezahlten Grundmiete ohne Umlagen und andererseits nach der Hohe des Einkommens. Die Fehlsubventionierungsabgabe wird dann erhoben, wenn die Mieter die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 40 % uberschreiten. Die Erhebungszeitraume umfassen jeweils 3 Jahre |