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Danach sind folgende Unterlagen fur die Dauer von 10 Jahren geordnet aufzubewahren:
Bucher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlusse, Lageberichte, Eroffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verstandnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen ebenso die Buchungsbelege. 6 Jahre sind nach den steuerrechtlichen Vorschriften folgende Unterlagen aufzubewahren: die empfangenen Handels- und Geschaftsbriefe Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschaftsbriefe (Kopien) sonstige Unterlagen, soweit sie fur die Besteuerung von Bedeutung sind, so z. B. Registrierkassenstreifen, Kassenzettel und Bons sowie Lohnberechnungsunterlagen. |