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§ 1 Urlaubsanspruch.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 3 Dauer des Urlaubs. (1) Der Urlaub betragt jahrlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. § 4 Wartezeit. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaltnisses erworben. (Bemerkung von mir: davor nur anteilig) |