![]() |
|
|
#11
|
|||
|
|||
|
n
§ 12 StAG ist geregelt, unter welchen Umstanden die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme entgegen des oben genannten Prinzips in Betracht kommt: Nahere Erlauterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehorigkeitsrecht unter der Nr. 87 ff. Im Wesentlichen ist dies dann der Fall, wenn man die alte Staatsangehorigkeit aus rechtlichen oder tatsachlichen Grunden gar nicht aufgeben kann (es gibt z.B. Staaten, die ihre Burger nicht aus der Staatsangehorigkeit entlassen), oder wenn dies im Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte. (fr) |