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Старый 02.12.2010, 03:31
Лида Катастрофа
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Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe
Alleinerziehende konnen neben der Regelsatzleistung einen Mehrbedarf geltend machen, und zwar nach § 21 Abs. 3 SGB II. Diese Vorschrift ist mit § 30 Abs. 3 SGB XII identisch, so dass die folgenden Ausfuhrungen sowohl fur das Arbeitslosengeld II als auch fur die Sozialhilfeleistungen gelten.
Wann liegt uberhaupt eine Alleinerziehung vor? Antwort: wenn ein Manno oder eine Frau die alleinige tatsachliche Sorge und Pflege fur ein Kind oder mehrere Kinder ausubt. Eine Alleinerziehung kann auch bei Verheirateten gegeben sein, wenn ein Ehepartner uber einen langeren Zeitraum die Kinder nicht betreuen kann, etwa, weil er in einem Pflegeheim untergebracht ist. Bei Getrenntlebenden i.S.d. Scheidungsrechts ist dies immer der Fall.
Lebt der Kindesvater oder die Kindesmutter mit einem anderen Partner, der nicht Kindesmutter oder -vater ist, zusammen, so kommt es fur die Frage, ob eine Alleinerziehung vorliegt konkret darauf an, wie sich diese andere Person um das Kind kummert. Ist das in einem Ausmass gegeben, wie es ein Ehepartner tun wurde, ist keine Alleinerziehung gegeben.

Der Mehrbedarf bei Alleinerziehung dient der Abdeckung der notwendigerweise grosseren Bedarfe des taglichen Lebens und der Ernahrung.

Mehrbedarf kann nur geltend gemacht werden wie folgt:
1. 36 % der jeweilig ma?gebenden Regelleistung (das sind beim Eckregelsatz 124,- € im Westen/119,- € im Osten) fur ein Kind unter 7 Jahren oder
fur zwei oder mehr Kinder unter 16 Jahren
oder
2. 12 % der jeweils ma?gebenden Regelleistung (41,- € West/40,- € Ost)fur jedes Kind unter 18 Jahren, wenn dadurch ein hoherer Prozentsatz als nach Nr. 1 gegeben ist; es darf jedoch 60 % des jeweiligen Regelsatzes (207,- € West/199,- € Ost) als Hochstgrenze nicht uberschritten werden.

Beispiele (es wir vom Eckregelsatz ausgegangen, der ja geringfugig von den in den einzelnen Bundeslandern geltenden Regelsatzen (bei der Sozialhilfe) abweichen kann):
4 Kinder unter 18 Jahre: Mehrbedarf = 164,- € West / 160,- € Ost
5 Kinder unter 18 Jahre: Mehrbedarf = 205,- € West / 199,- € Ost
ab 6 Kinder: Mehrbedarf = 207,- € West / 199,- € Ost
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