fur Viktor und Olga M.
Mieter von offentlich geforderten Wohnungen (Sozialwohnungen) durfen
bestimmte Einkommensgrenzen nicht uberschreiten. Die Berechtigung zum
Bezug einer Sozialwohnung wird bei dem Einzug uberpruft.
Andern
sich im Laufe der Jahre die Einkommensverhaltnisse positiv, konnen die
Mieter weiterhin im offentlich geforderten Wohnraum wohnen bleiben,
mussen jedoch dann ggf. eine sog. „Fehlsubventionierungsabgabe“ zahlen.
Die
Hohe dieser Abgabe richtet sich einerseits nach der ortsublichen
Vergleichsmiete, der tatsachlich gezahlten Grundmiete ohne Umlagen und
andererseits nach der Hohe des Einkommens.
Die Fehlsubventionierungsabgabe wird dann erhoben, wenn die Mieter die
Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 40 % uberschreiten.
Die Erhebungszeitraume umfassen jeweils 3 Jahre
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