§ 1 Urlaubsanspruch.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs.
(1) Der Urlaub betragt jahrlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
§ 4 Wartezeit.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaltnisses erworben. (Bemerkung von mir: davor nur anteilig)
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