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Gesetze fur Spataussiedler
§ 4 Ermachtigung fur den Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung 1. einen Schlussel fur die Zuweisung von Spataussiedlern innerhalb des Landes festzulegen, 2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben, 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen, 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spataussiedler durch die zum vorlaufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln. Sie konnen die Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen ubertragen.
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#2
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(3) Der Antrag ist in den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt,
in den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gema? § 3 Abs. 1 zustandigen Behorde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung uber eine Anderung der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Landern. Andert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land uber die Zuweisung eines vorlaufigen Wohnortes nach Ma?gabe der Absatze 1 und 2. Die landerubergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet. (4) Uber den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. (5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.
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#3
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(2) Als Hartefall gilt,
1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjahrigen ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben, 2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorubergehenden Erwerbstatigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollstandigen Lebensunterhalt zu decken, oder 3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung fur den Betroffenen aus sonstigen Grunden zu vergleichbaren unzumutbaren Einschrankungen fuhrt.
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#4
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§ 3b Nachtragliche Anderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
(1) Auf Antrag werden Spataussiedler in Hartefallen abweichend von 1. der Verteilung gema? § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachtraglich auf ein anderes Land verteilt oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachtraglich einem anderen Ort zugewiesen. Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zustandigen Tragers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch fuhrt.
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#5
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2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem
anderen Ort standigen Aufenthalt nehmen, erhalten fur die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1 Satz 2. Die fur den Zuweisungsort jeweils zustandigen Trager der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch konnen fur die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weiter gewahren, wenn ein erwerbsfahiger Spataussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachforderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhalt, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustandigen Trager vor Beginn des Aufenthalts hiervon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht ubersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijahrigen Bindungsfrist drei Monate nicht ubersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewahrt.
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§ 3a Gewahrung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spataussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfahig, erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umstanden unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umstanden unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwolften Buch Sozialgesetzbuch. (2) Spataussiedler, die abweichend von 1. der Verteilung gema? § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
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#7
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§ 3 Entscheidung uber die Zuweisung
(1) Die nach Landesrecht zustandige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung uber die Zuweisung nach Beratung des Spataussiedlers. (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
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(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes
ist - au?er in den Fallen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spataussiedler zu betreuen. (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen Ort nicht nur vorubergehend ausreichender Wohnraum, fur den er nicht nur vorubergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfugung stehen, in jedem Fall spatestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
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§ 2 Zuweisung eines vorlaufigen Wohnortes
(1) Spataussiedler konnen nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorlaufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht uber einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfugen und daher auf offentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizugigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. (2) Bei der Entscheidung uber die Zuweisung sollen die Wunsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Moglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berucksichtigt werden.
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§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spataussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunachst die notwendige Fursorge einschlie?lich vorlaufiger Unterkunft zu gewahrleisten und zugleich einer Uberlastung von Landern, Tragern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Tragern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken. (2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkommlinge von Spataussiedlern im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehorigen von Spataussiedlern.
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