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AO-SF (Stand: 1. 7. 2010)
13 – 41 Nr. 2.1 Verordnung uber die sonderpadagogische Forderung, den Hausunterricht und die Schule fur Kranke (Ausbildungsordnung gema? § 52 SchulG – AO-SF) Vom 29. April 2005 zuletzt geandert durch Gesetz vom 5. November 2008 (SGV. NRW. 223) Auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes fur das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102)1) wird mit Zustimmung des Ausschusses fur Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis Erster Teil Sonderpadagogische Forderung 1. Abschnitt Grundlagen § 1 Schwerpunkte und Orte der sonderpadagogischen Forderung § 2 Gliederung der sonderpadagogischen Forderung 2. Abschnitt Entscheidung uber sonderpadagogischen Forderbedarf, Forderschwerpunkte und den Forderort § 3 Allgemeines § 4 Behinderungen § 5 Lern- und Entwicklungsstorungen (Forderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) § 6 Geistige Behinderung (Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung) § 7 Korperbehinderung (Forderschwerpunkt Korperliche und motorische Entwicklung) § 8 Horschadigungen (Forderschwerpunkt Horen und Kommunikation) § 9 Sehschadigungen (Forderschwerpunkt Sehen) § 10 Schwerstbehinderung § 11 Eroffnung des Verfahrens § 12 Ermittlung des sonderpadagogischen Forderbedarfs § 13 Entscheidung uber sonderpadagogischen Forderbedarf, Forderschwerpunkte und Forderort § 14 Aufnahme in die Schule § 15 Jahrliche Uberprufung, Wechsel des Forderorts oder des Bildungsgangs § 16 Beendigung der sonderpadagogischen Forderung, Wechsel des Forderschwerpunkts § 17 Verfahren in der Sekundarstufe II § 18 Schulerinnen und Schuler aus Zuwandererfamilien 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen fur die Bildungsgange § 19 Allgemeine Bestimmungen § 20 Padagogische Fruhforderung hor- und sehgeschadigter Kinder 4. Abschnitt Einzelne Forderschwerpunkte § 21 Forderschwerpunkt Horen und Kommunikation § 22 Forderschwerpunkt Sehen § 23 Forderschwerpunkt Korperliche und motorische Entwicklung § 24 Forderschwerpunkt Sprache § 25 Forderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung 5. Abschnitt Forderschwerpunkt Lernen § 26 Unterrichtsfacher, Stundentafeln § 27 Leistungsbewertung § 28 Zeugnisse § 29 Ubergang in eine andere Klasse § 30 Abschlusse, Nachprufung § 31 Aufnahme in die Klasse 10 § 32 Unterrichtsorganisation in Klasse 10 6. Abschnitt Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung § 33Unterricht und Unterrichtsorganisation § 34 Leistungsbewertung § 35 Versetzung, Zeugnisse 7. Abschnitt Schulerinnen und Schuler mit Autismus § 36 Schulerinnen und Schuler mit Autismus 8. Abschnitt Gemeinsamer Unterricht § 37 Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen Zweiter Teil Hausunterricht § 38 Einrichtung von Hausunterricht § 39 Arztliches Gutachten § 40 Unterricht und Unterrichtsorganisation § 41 Information uber den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn Dritter Teil Schule fur Kranke § 42 Aufnahme in die Schule fur Kranke, Unterricht Vierter Teil Schlussbestimmungen § 43 In-Kraft-Treten
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Schwerpunkte und Orte der sonderpadagogischen Forderung
(1) Schwerpunkte der sonderpadagogischen Forderung sind 1. Lernen (§ 5 Abs. 1), 2. Sprache (§ 5 Abs. 2), 3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 5 Abs. 3), 4. Horen und Kommunikation (§ 8), 5. Sehen (§ 9), 6. Geistige Entwicklung (§ 6), 7. Korperliche und motorische Entwicklung (§ 7). (2) Orte der sonderpadagogischen Forderung sind 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), 2. Forderschulen, 3. Sonderpadagogische Forderklassen an allgemeinen Berufskollegs, 4. Schulen fur Kranke. (3) Die Schulerinnen und Schuler werden nach Ma?gabe dieser Verordnung in den Bildungsgangen der allgemeinen Schulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des Forderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Forderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlasst Richtlinien fur die einzelnen Forderschwerpunkte. § 2 Gliederung der sonderpadagogischen Forderung (1) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Sprache, Horen und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche und motorische Entwicklung gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen fur das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz uber die Organisationsform der Schuleingangsphase. (2) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjahrige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im Forderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Horen und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche und motorische Entwicklung konnen auch Bildungsgange der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II gefuhrt werden. (4) In den Forderschulen mit dem Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schulerinnen und Schuler mit dem Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung konnen ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erfullen; diese schafft Grundlagen fur eine spatere berufliche Tatigkeit.
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нужен ли какой-то компетентный диагноз или хватает "на глазок"определить,что ребёнок"наш"клиент?
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Психолог только может определить,нужно вам туда или нет.
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спасибо,я уже взяла термин,тесты покажут.я просто не доверяю людям,которые сами отводят глаза при прямых вопросах и за моей спиной делают некрасивые вещи.
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