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#231
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der Begrundung ausreichen, um die Entscheidung des Bundesvorstandes uber
meinen Ausschluss fur nichtig zu erklaren. 5. Weil mein Mitgliedsbeitrag fur das Jahr 2010 nicht abgebucht wurde, habe ich im Januar diesen auf das Konto der Landsmannschaft uberwiesen und den Bundesvorstand daruber informiert. Ich habe den Bundesvorstand auch daruber informiert, dass ich die Entscheidung uber meinen Ausschluss angefochten habe und deshalb bleibe ich solange Mitglied der Landsmannschaft, bis die Bundesschiedskommission ihre Entscheidung getroffen hat. Daher habe ich den Bundesvorstand gebeten, mir das Vereinsorgan „Volk auf dem Weg“ fur den Monat Januar zuzusenden. Dass ich die Zusendung weiterer Ausgaben von VadW erwarte, versteht sich von selbst. Reaktion des Bundesvorstandes darauf: keine Antwort, der Mitgliedsbeitrag wurde kassiert, VadW wurde mir nicht zugestellt. Diese Vorgehensweise sehe ich als grobe Verletzung meiner Mitgliedsrechte. Ich denke, dass auch das Gericht diese Umstande entsprechend bewerten wurde.
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#232
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Zunachst, durch die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist es jetzt klar
gestellt, dass alle diese Behauptungen des Bundesvorstandes nachgewiesen falsch sind. Mindesterfordernis einer Begrundung beim Ausschluss ist aber auch, dass die Vorwurfe so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschlie?ende in angemessener Form verteidigen kann und fur die gerichtliche Uberprufung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (BGH NJW 1988 S. 552; vgl. auch OLG Koln NJW-RR 1993 S. 891). Diesem Mindesterfordernis entspricht die Ausschlussbegrundung des Bundesvorstandes nicht. Sie ist zu pauschal. Es werden die „nachgewiesen falschen Behauptungen“ von mir nicht genannt. Die Abhangigkeit der Existenz des Vereins von diesen „falschen Behauptungen“ wird nicht eindeutig und nachprufbar festgestellt. Deshalb wurde fur das Gericht allein die Form und Inhalt
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#233
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Das Ausschlussverfahren wurde aber durch meine Anfechtungen
und Antrage, welche die „Interessen“ von Frau Emich „verletzt“ haben, ausgelost. Frau Emich war an einem bestimmten Ausgang interessiert, sie war befangen. Deshalb durfte sie in dem Ausschlussverfahren nicht mitwirken und in der Abstimmung nicht Teil nehmen. Die Tatsache, dass sie trotzdem das getan hat, ware der zweite Grund, der alleine ausreichen wurde, um die Entscheidung des Bundesvorstandes seitens des Gerichts sofort fur ungultig zu erklaren. 4. In dem Brief von Herrn Fetsch und Frau Wacker wurde mir vorgeworfen, dass mein Verhalten gegenuber der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland hochst schadigend ist, dass ich die Vereinsarbeit in „zumutbarer Weise“ verhindere, dass ich durch Verbreitung von „nachgewiesen falschen Behauptungen“ an Mitglieder des Vereins und an offentliche Stellen dem Verein und der Vereinsarbeit erheblich schade, dass ich die Existenz des Vereins und seiner Mitarbeiter gefahrde.
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#234
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2. Bei meinem Ausschluss wurde ich zu der Sitzung des Bundesvorstandes nicht
eingeladen und ich wurde zu der Sache nicht angehort. In der Rechtssprache hei?t es, dass mir das rechtliche Gehor verweigert wurde. Welches eigentlich jedem in diesem Land durch Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz garantiert wird. Und nur aus diesem einzigen Grunde wurde die Entscheidung des Bundesvorstandes von einem Gericht sofort fur nichtig erklart. Selbst in der Sowjetunion habe ich von solcher Art der Ausschlussverfahren nicht gehort. 3. Bei der Sitzung des Bundesvorstandes, wo mein Ausschluss beschlossen wurde, war auch Vorstandsmitglied und Vorsitzende der Kreisgruppe Fulda Frau Emich anwesend. Sie hat auch zu der Sache berichtet und ihre Stimme abgegeben.
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#235
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3. Am 09.01.2010 habe ich bei der BSK eine Anfechtung des Beschlusses des
Bundesvorstandes uber meinen Ausschluss eingereicht. Nach einem Monat wurde mir in einem Schreiben zugesichert, dass ich Anfang Marz mit einer Entscheidung rechnen kann. Anfang April habe ich noch ein Mal an die BSK geschrieben. Auch danach bin ich ohne Antwort geblieben. Erst am 12.06.2010 habe ich eine Entscheidung erhalten. Nach funf Monaten! Und auch erst nachdem ich in einem Rundbrief an rund 300 Adressaten einen Gang zum Gericht angekundigt hatte. Bundesvorstand und Bundesgeschaftsstelle: 1. Am 17.07.2009 habe ich die Wahlversammlung vom 03.07.2009 angefochten und die Anfechtung an die Geschaftstelle der Landsmannschaft abgeschickt. Mit der Hoffnung, dass diese Anfechtung an die Mitglieder der BSK weiter geleitet wird. Nach einem Monat habe ich die Mitglieder der BSK angerufen. Sie wussten nichts weder von der ersten noch von der zweiten Anfechtung…
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#236
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5. Obwohl die Wahlversammlung vom 03.07.2009 angefochten wurde und der
Vorstand bis zur vollstandigen Klarung keine wichtigen Entscheidungen treffen durfte, wurde von der Kreisgruppe eine Delegierte zu der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt. Bundesschiedskommission (BSK): 1. Am 17.07.2009 habe ich die Wahlversammlung der Kreisgruppe Fulda vom 03.07.2009 angefochten. Eine Antwort auf diese Anfechtung habe ich nach fast dreieinhalb Monaten erhalten. Und auch erst dann, als ich zwei Antrage an die Bundesdelegiertenversammlung gestellt hatte. 2. Meine Anfechtung wurde mit fadenscheinigen Begrundungen abgelehnt. Deshalb habe ich auf diese Entscheidung einen Widerspruch eingereicht. Auf meinen Widerspruch habe ich bis jetzt keine Antwort erhalten. Obwohl ich die BSK daruber zwei Mal schriftlich erinnert habe. Ich fordere die Bundsschiedskommission an dieser Stelle noch ein Mal, mir eine sachliche und nachvollziehbar begrundete Antwort zu geben.
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#237
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2. Zu der Wahlversammlung am 03.07.2009 wurde mindestens ein Mitglied der
Kreisgruppe nicht eingeladen. Es besteht ein berechtigter Verdacht, dass auch weitere mehrere Mitglieder nicht eingeladen wurden. 3. Bis zu dieser Versammlung haben die meisten Mitglieder der Kreisgruppe im Laufe von rund 15 Jahren uberhaupt keinen einzigen Brief von dem Vorstand oder der Vorsitzenden der Kreisgruppe erhalten. 4. Bei der zweiten Versammlung wurde deutlich, dass die Kassiererin mit ihren Aufgaben nicht vertraut war. Offensichtlich wurden diese von der Vorsitzenden ubernommen.
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#238
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Am Samstag, dem 12. Juni, habe ich einen Umschlag per Einschreiben und
Ruckschein erhalten. Das war die Entscheidung der Bundesschiedskommission bezuglich meiner Anfechtung. Meiner Anfechtung wurde Statt gegeben. Die Entscheidung des Bundesvorstandes uber meinen Ausschluss wurde hiermit aufgehoben. Das Schreiben der Bundesschiedskommission ist dieser Email angehangt. An dieser Stelle mochte ich die wichtigsten Verletzungen der landsmannschaftlichen Satzung sowie allgemeiner demokratischen Regeln und Rechtsnormen, die ich personlich im letzten Jahr in der Landsmannschaft erleben konnte, auflisten. Kreisgruppe Fulda: 1. Zu der Wahlversammlung am 15.05.2009 wurde keiner der Mitglieder der Kreisgruppe per Brief eingeladen. Die Anzeige in VadW war sehr kurz, ohne Tagesordnung und irgendwie hinter einer anderen Einladung versteckt.
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#239
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Meinen Rundbrief an Sie habe ich am 26. Mai 2010 versendet. Am 10. Juni
konnte ich eigentlich mein Klageschreiben beim Gericht einreichen. Ich habe das an diesem Tag nur deshalb nicht getan, weil ich mehrere EMails an mich nach meinem Rundbrief unbedingt noch schnell beantworten wollte. Und weil mir noch ein wichtiger Klagepunkt eingefallen ist. Ich bin aber davon ausgegangen, dass ich das am Montag, dem 14. Juni, erledigen werde.
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#240
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Streiten oder schweigen?
Eine existenzielle Frage. 19. Juli, 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Landsleute, vor kurzem habe ich Sie in einem Rundbrief uber meinen Ausschluss aus der Landsmannschaft durch den Bundesvorstand informiert. Meinem Schreiben an Sie wurden 5 Schriftstucke angehangt. Unter anderem der Brief vom Bundesvorsitzenden Herrn Fetsch und stellvertretenden Bundesvorsitzenden Frau Wacker sowie meine Anfechtung des Beschlusses des Bundesvorstandes uber meinen Ausschluss. In meinem Schreiben an Sie habe ich angekundigt, dass falls ich in zwei Wochen keine fur mich befriedigende Entscheidung bekomme, werde ich mich an das zustandige Gericht wenden.
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