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Dazu hier nur ein Beispiel. Nach der Bundesdelegiertenversammlung 2009
wurde in VadW 12/2009 behauptet, „dass die Zeit nicht ausreichte, um die angestrebte Entscheidung uber eine Anderung der landsmannschaftlichen Satzung herbeizufuhren. Es wurde daher beschlossen, die Entscheidung auf eine au?erordentliche Bundesdelegiertenversammlung zu vertagen, die moglichst zeitnah durchgefuhrt werden soll.“ Nach meinen Informationen ist diese Behauptung falsch. Uber die neue Satzung wurde abgestimmt. Trotz meiner Warnungen im Vorfeld. Man hat aber die notige Mehrheit von dreiviertel Stimmen nicht erreichen konnen. Man mochte aber diese neue Satzung mit allen Mitteln durchboxen. Und erst nach der Niederlage wird an meinen Vorschlag erinnert, uber die neue Satzung bei einer au?erordentlichen Delegiertenversammlung zu entscheiden. Dass man schon ein Mal daruber entschieden hat, das hat man schnell vergessen. Weitere Beispiele des Verfalls der demokratischen Kultur in der Landsmannschaft konnen Sie den drei Stellungnahmen unserer Mitglieder, die diesem Schreiben beigefugt sind, entnehmen.
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#142
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Wenn ich nur die oben aufgezahlten Punkte anschaue, komme ich unweigerlich
zu dem Schluss, dass die demokratische Kultur in unserer Landsmannschaft sich auf dem Niveau eines Entwicklungslandes befindet. Milde ausgedruckt. Ware es aber nur das! Die mir bekannten Fakten lassen mich aber vermuten und sogar behaupten, dass das nur die Spitze eines Eisberges ist. So wurde, zum Beispiel, die Bundesdelegiertenversammlung am 14-15.11.2009 mit groben Verletzungen der landsmannschaftlichen Satzung und rechtlichen Normen vorbereitet und durchgefuhrt. Den Mitgliedern werden existentiell wichtige Fragen vorenthalten und verschwiegen. Die Mitglieder werden auch uber manche wichtige Ereignisse und Umstande wissentlich und absichtlich getauscht.
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der Begrundung ausreichen, um die Entscheidung des Bundesvorstandes uber
meinen Ausschluss fur nichtig zu erklaren. 5. Weil mein Mitgliedsbeitrag fur das Jahr 2010 nicht abgebucht wurde, habe ich im Januar diesen auf das Konto der Landsmannschaft uberwiesen und den Bundesvorstand daruber informiert. Ich habe den Bundesvorstand auch daruber informiert, dass ich die Entscheidung uber meinen Ausschluss angefochten habe und deshalb bleibe ich solange Mitglied der Landsmannschaft, bis die Bundesschiedskommission ihre Entscheidung getroffen hat. Daher habe ich den Bundesvorstand gebeten, mir das Vereinsorgan „Volk auf dem Weg“ fur den Monat Januar zuzusenden. Dass ich die Zusendung weiterer Ausgaben von VadW erwarte, versteht sich von selbst. Reaktion des Bundesvorstandes darauf: keine Antwort, der Mitgliedsbeitrag wurde kassiert, VadW wurde mir nicht zugestellt. Diese Vorgehensweise sehe ich als grobe Verletzung meiner Mitgliedsrechte. Ich denke, dass auch das Gericht diese Umstande entsprechend bewerten wurde.
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Zunachst, durch die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist es jetzt klar
gestellt, dass alle diese Behauptungen des Bundesvorstandes nachgewiesen falsch sind. Mindesterfordernis einer Begrundung beim Ausschluss ist aber auch, dass die Vorwurfe so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschlie?ende in angemessener Form verteidigen kann und fur die gerichtliche Uberprufung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (BGH NJW 1988 S. 552; vgl. auch OLG Koln NJW-RR 1993 S. 891). Diesem Mindesterfordernis entspricht die Ausschlussbegrundung des Bundesvorstandes nicht. Sie ist zu pauschal. Es werden die „nachgewiesen falschen Behauptungen“ von mir nicht genannt. Die Abhangigkeit der Existenz des Vereins von diesen „falschen Behauptungen“ wird nicht eindeutig und nachprufbar festgestellt. Deshalb wurde fur das Gericht allein die Form und Inhalt
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#145
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3. Bei der Sitzung des Bundesvorstandes, wo mein Ausschluss beschlossen
wurde, war auch Vorstandsmitglied und Vorsitzende der Kreisgruppe Fulda Frau Emich anwesend. Sie hat auch zu der Sache berichtet und ihre Stimme abgegeben. Das Ausschlussverfahren wurde aber durch meine Anfechtungen und Antrage, welche die „Interessen“ von Frau Emich „verletzt“ haben, ausgelost. Frau Emich war an einem bestimmten Ausgang interessiert, sie war befangen. Deshalb durfte sie in dem Ausschlussverfahren nicht mitwirken und in der Abstimmung nicht Teil nehmen. Die Tatsache, dass sie trotzdem das getan hat, ware der zweite Grund, der alleine ausreichen wurde, um die Entscheidung des Bundesvorstandes seitens des Gerichts sofort fur ungultig zu erklaren. 4. In dem Brief von Herrn Fetsch und Frau Wacker wurde mir vorgeworfen, dass mein Verhalten gegenuber der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland hochst schadigend ist, dass ich die Vereinsarbeit in „zumutbarer Weise“ verhindere, dass ich durch Verbreitung von „nachgewiesen falschen Behauptungen“ an Mitglieder des Vereins und an offentliche Stellen dem Verein und der Vereinsarbeit erheblich schade, dass ich die Existenz des Vereins und seiner Mitarbeiter gefahrde.
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2. Bei meinem Ausschluss wurde ich zu der Sitzung des Bundesvorstandes nicht
eingeladen und ich wurde zu der Sache nicht angehort. In der Rechtssprache hei?t es, dass mir das rechtliche Gehor verweigert wurde. Welches eigentlich jedem in diesem Land durch Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz garantiert wird. Und nur aus diesem einzigen Grunde wurde die Entscheidung des Bundesvorstandes von einem Gericht sofort fur nichtig erklart. Selbst in der Sowjetunion habe ich von solcher Art der Ausschlussverfahren nicht gehort.
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3. Am 09.01.2010 habe ich bei der BSK eine Anfechtung des Beschlusses des
Bundesvorstandes uber meinen Ausschluss eingereicht. Nach einem Monat wurde mir in einem Schreiben zugesichert, dass ich Anfang Marz mit einer Entscheidung rechnen kann. Anfang April habe ich noch ein Mal an die BSK geschrieben. Auch danach bin ich ohne Antwort geblieben. Erst am 12.06.2010 habe ich eine Entscheidung erhalten. Nach funf Monaten! Und auch erst nachdem ich in einem Rundbrief an rund 300 Adressaten einen Gang zum Gericht angekundigt hatte. Bundesvorstand und Bundesgeschaftsstelle: 1. Am 17.07.2009 habe ich die Wahlversammlung vom 03.07.2009 angefochten und die Anfechtung an die Geschaftstelle der Landsmannschaft abgeschickt. Mit der Hoffnung, dass diese Anfechtung an die Mitglieder der BSK weiter geleitet wird. Nach einem Monat habe ich die Mitglieder der BSK angerufen. Sie wussten nichts weder von der ersten noch von der zweiten Anfechtung…
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Bundesschiedskommission (BSK):
1. Am 17.07.2009 habe ich die Wahlversammlung der Kreisgruppe Fulda vom 03.07.2009 angefochten. Eine Antwort auf diese Anfechtung habe ich nach fast dreieinhalb Monaten erhalten. Und auch erst dann, als ich zwei Antrage an die Bundesdelegiertenversammlung gestellt hatte. 2. Meine Anfechtung wurde mit fadenscheinigen Begrundungen abgelehnt. Deshalb habe ich auf diese Entscheidung einen Widerspruch eingereicht. Auf meinen Widerspruch habe ich bis jetzt keine Antwort erhalten. Obwohl ich die BSK daruber zwei Mal schriftlich erinnert habe. Ich fordere die Bundsschiedskommission an dieser Stelle noch ein Mal, mir eine sachliche und nachvollziehbar begrundete Antwort zu geben.
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2. Zu der Wahlversammlung am 03.07.2009 wurde mindestens ein Mitglied der
Kreisgruppe nicht eingeladen. Es besteht ein berechtigter Verdacht, dass auch weitere mehrere Mitglieder nicht eingeladen wurden. 3. Bis zu dieser Versammlung haben die meisten Mitglieder der Kreisgruppe im Laufe von rund 15 Jahren uberhaupt keinen einzigen Brief von dem Vorstand oder der Vorsitzenden der Kreisgruppe erhalten. 4. Bei der zweiten Versammlung wurde deutlich, dass die Kassiererin mit ihren Aufgaben nicht vertraut war. Offensichtlich wurden diese von der Vorsitzenden ubernommen. 5. Obwohl die Wahlversammlung vom 03.07.2009 angefochten wurde und der Vorstand bis zur vollstandigen Klarung keine wichtigen Entscheidungen treffen durfte, wurde von der Kreisgruppe eine Delegierte zu der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt.
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An dieser Stelle mochte ich die wichtigsten Verletzungen der
landsmannschaftlichen Satzung sowie allgemeiner demokratischen Regeln und Rechtsnormen, die ich personlich im letzten Jahr in der Landsmannschaft erleben konnte, auflisten. Kreisgruppe Fulda: 1. Zu der Wahlversammlung am 15.05.2009 wurde keiner der Mitglieder der Kreisgruppe per Brief eingeladen. Die Anzeige in VadW war sehr kurz, ohne Tagesordnung und irgendwie hinter einer anderen Einladung versteckt.
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