§ 241a
Unbestellte Leistungen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begrundet.
(2) Gesetzliche Anspruche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht fur den Empfanger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfanger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen konnen.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualitat und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rucksendung nicht zu tragen hat.
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