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#37
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Schwerpunkte und Orte der sonderpadagogischen Forderung
(1) Schwerpunkte der sonderpadagogischen Forderung sind 1. Lernen (§ 5 Abs. 1), 2. Sprache (§ 5 Abs. 2), 3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 5 Abs. 3), 4. Horen und Kommunikation (§ 8), 5. Sehen (§ 9), 6. Geistige Entwicklung (§ 6), 7. Korperliche und motorische Entwicklung (§ 7). (2) Orte der sonderpadagogischen Forderung sind 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), 2. Forderschulen, 3. Sonderpadagogische Forderklassen an allgemeinen Berufskollegs, 4. Schulen fur Kranke. (3) Die Schulerinnen und Schuler werden nach Ma?gabe dieser Verordnung in den Bildungsgangen der allgemeinen Schulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des Forderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Forderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlasst Richtlinien fur die einzelnen Forderschwerpunkte. § 2 Gliederung der sonderpadagogischen Forderung (1) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Sprache, Horen und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche und motorische Entwicklung gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen fur das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz uber die Organisationsform der Schuleingangsphase. (2) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjahrige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im Forderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Horen und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche und motorische Entwicklung konnen auch Bildungsgange der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II gefuhrt werden. (4) In den Forderschulen mit dem Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schulerinnen und Schuler mit dem Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung konnen ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erfullen; diese schafft Grundlagen fur eine spatere berufliche Tatigkeit.
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