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"1Leistungen
fur Unterkunft und Heizung werden in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhohen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen fur Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Hohe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. .............." abs. 2 "1Vor Abschluss eines Vertrages uber eine neue Unterkunft soll der erwerbsfahige Hilfebedurftige die Zusicherung des fur die Leistungserbringung bisher ortlich zustandigen kommunalen Tragers zu den Aufwendungen fur die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Trager ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen fur die neue Unterkunft angemessen sind; der fur den Ort der neuen Unterkunft ortlich zustandige kommunale Trager ist zu beteiligen." |