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Arbeitszeiten: Ausnahmen gibt es, wenn der Praktikant/diePraktikantin noch nicht volljahrig ist. Hier greift dasJugendarbeitschutzgesetzZitat (JArbSchG Paragraf 8 Absatz 1&2):
Paragraf 8 *Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche durfen nicht mehr als acht Stunden taglich und nicht mehr als 40 Stunden wochentlich beschaftigt werden. (2)Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird,damit die Beschaftigten eine langere zusammenhangende Freizeit haben,so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von funfzusammenhangenden, die Ausfalltage einschlie?enden Wochen nurdergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnittdieser funf Wochen 40 Stunden nicht uberschreitet. Die taglicheArbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht uberschreiten. Paragraf15 Jugendliche durfen nur an funf Tagen in der Woche beschaftigtwerden. Die beiden wochentlichen Ruhetage sollen nach Moglichkeitaufeinander folgen. |