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#11
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abs. 3
"1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten konnen bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug ortlich zustandigen kommunalen Trager ubernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zustandigen kommunalen Trager ubernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Trager veranlasst oder aus anderen Grunden notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden." |