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§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Auslander seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn .... 2. der auslandische Staat die Entlassung regelma?ig verweigert, .... * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * ___________________________________ Diese Vorschrift wird zur Zeit bei Einburgerungsbewerbern aus folgenden Staaten angewandt: Staat Marokko Tunesien Syrien Libanon Iran Afghanistan Algerien Kuba (fr) |