Entschadigungshohe: Reiseveranstalter gewahrenkleine Reiseentschadigungen bei Urlaubsmangeln haufig aus Kulanz. DasGericht sollte daher nur im Ausnahmefall bemuht werden. Vor Gerichtdient die so genannte Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe fureine mogliche Entschadigungshohe.Schadenersatz: EinSchadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nachuberwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% inBetracht.Schadenminderungspflicht: Der Urlauber hatdie Pflicht, den Schaden so gering wie moglich zu halten. Beispiel

er Reiseveranstalter bietet ein Hotel der gleichen Kategorieals Ersatzleistung an. Nimmt der Urlauber dieses Hotelangebot nicht an,so kann ein Richter dies als Versto? ansehen, den Schaden so geringwie moglich zu halten.