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  #300  
Старый 08.12.2009, 07:30
Лида Катастрофа
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Seite 2 zum Brief:
..........Auch ist § 110 BGB, der so genannteTaschengeldparagraph,nicht anwendbar, da dieser sich nur aufBargeschafte bezieht und nur solche Geschafte erfasst, fur die dasTaschengeld normalerweise zur Verfugung gestellt wird. Hierzu zahltnicht die hier von Ihnen geltend gemachte unberechtigte Forderung. Zudemliegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
NachInaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass derPreishinweis versteckt ist,offenbar in der Absicht, unentdeckt zubleiben. Mein Sohn / Tochter hat diesen nicht bemerkt. Es hat denAnschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es aneiner ausreichenden Widerrufsbelehrung.
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