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Старый 28.01.2009, 07:27
Лида Катастрофа
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Grundschuld ohne Brief
Die Grundschuld
wird in der juristischen Sprache als ein dingliches Recht bezeichnet,
das dem Glaubiger zusteht. Konkret hei?t das, dass er das Recht hat,
aus dem Grundstuck des Kreditnehmers, das dieser mit der Grundschuld belastet hat, eine Geldzahlung zu fordern. Nun gibt es aber bei der Grundschuld ein Buch- als auch ein Briefrecht. Beim Buchrecht wird die Grundschuld
in die Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, wobei die Anmerkung
"ohne Brief" hinzugefugt wird. Sollte es dann zu einer
Eigentumsubertragung der Grundschuld auf den Glaubiger kommen, so wird sie im Grundbuch vorgenommen.
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