Nach Urteilen des Bundessozialgerichts vom November 2005 bzw. Juli 2006 darf das Arbeitslosengeld jedoch nicht gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer durch Einwilligung in den Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kundigung von Seiten des Arbeitgebers zuvorgekommen ist, d.h. wenn er seine Arbeitsstelle sowieso verloren hatte. Um eine Sperre zu vermeiden ist es zudem wichtig, dass die ordentliche Kundigungsfrist eingehalten wird, d.h. die Beendigung des Arbeitsverhaltnisses per Aufhebungsvertrag nicht vor dem ordentlichen Kundigungstermin erfolgt, und dass dem Arbeitnehmer eineAbfindung in Hohe von mindestens 0,25 bis hochstens 0,5 Monatsverdiensten pro Beschaftigungsjahr zugesichert wird. Voraussetzung fur den Erhalt von Arbeitslosengeld in der vollen Hohe ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag sofort bzw. spatestens bis drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhaltnisses bei der Arbeitsagentur meldet.
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