Nachteilige Konsequenzen konnen fur Arbeitnehmer vor allem bezuglich ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen:
Wird durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kundigungsfrist nicht eingehalten und erfolgt eine Abfindungszahlung, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur zeitweise ausgesetzt (so genanntes „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“ nach § 143a SGB III, Drittes Sozialgesetzbuch). Die Abfindung wird dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.Nach § 144 SGB III kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zusatzlich eine Zeit lang sperren (mindestens 12 Wochen), da der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift „freiwillig“ dazu beigetragen hat, ein Arbeitsverhaltnis zu beenden.
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