§ 36 Altersrente fur langjahrig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fur langjahrig Versicherte, wenn sie
1. *das 67. Lebensjahr vollendet und
2. *die Wartezeit von 35 Jahren erfullt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres moglich.
§ 37 Altersrente fur schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fur schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. *das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. *bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. *die Wartezeit von 35 Jahren erfullt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres moglich.
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