Im Todesfall Ihrer Gro?tante sind Sie als Erbe gem. § 564 BGB berechtigt, das Mietverhaltnis innerhalb eines Monats, nach dem Sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, au?erordentlich mit gesetzlicher Frist zu kundigen. Eine Kundigung „sofort zum Monatsende „ ist *damit nicht moglich, vielmehr beendet die Kundigung bei fristgerechter Erklarung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats das Mietverhaltnis zum Ablauf des ubernachsten Monats, die Kundigungsfrist betragt mithin drei Monate. Unabhangig hiervon besteht die Moglichkeit mit dem Vermieter einen vorzeitigen Mietaufhebungsvertrag zu schlie?en oder mit Einverstandnis des Vermieters einen Ersatzmieter zu stellen.
Infoquelle:
***********.frag-einen-anwalt.de/K%C3%BCndigung-im-Sterbefall-__f38075.html
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