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  #143  
Старый 30.08.2010, 06:18
Лида Катастрофа
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По умолчанию

(2) Absatz 1 gilt nicht fur Verbindlichkeiten aus dem selbstandigen Betrieb eines Erwerbsgeschafts, soweit der Minderjahrige hierzu nach § 112 ermachtigt war, und fur Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschaften, die allein der Befriedigung seiner personlichen Bedurfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Glaubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende, sowie deren Rechte aus einer fur die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht beruhrt.
(4) Hat das volljahrig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljahrigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kundigung der Gesellschaft erklart, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhaltnis herruhrende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljahrigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt fur den volljahrig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschafts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljahrigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwartige Vermogen des volljahrig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljahrigkeit vorhanden war.
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