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  #142  
Старый 30.08.2010, 06:17
Лида Катастрофа
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§ 1629a BGB Beschrankung der Minderjahrigenhaftung (1) Die Haftung fur Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschaft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung fur das Kind begrundet haben, oder die auf Grund eines wahrend der Minderjahrigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschrankt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljahrigkeit vorhandenen Vermogens des Kindes; dasselbe gilt fur Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschaften, die der Minderjahrige gema? §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder fur Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschaften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljahrig Gewordene auf die Beschrankung der Haftung, so finden die fur die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
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