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  #413  
Старый 07.02.2010, 19:48
Leeda
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2.3 Unterhalts-Titel
EinUnterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist, d.h.,um Unterhalt einzufordern, muss ein bezifferter, vollstreckbarer Titelvorliegen, in Form eines Beschlusses, einer Urkunde, eines Urteils oderahnlichem.
Auch wenn es moglich ist, sich uber den Kindesunterhaltgutlich zu einigen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Unterhalttitulieren zu lassen, denn nur ein titulierter Anspruch ist imStreitfall auch vollstreckbar.
Titulierungen ausstellen konnenJugendamt, Amtsgericht und Notar (kostenpflichtig). Eine Titulierungkann aber nur dann erfolgen, wenn sich der Unterhaltspflichtige hierzubereit erklart. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich vom Jugendamtberaten zu lassen, bzw. im Rahmen einer - Beistandschaft Unterhaltsanspruche berechnen zu lassen und geltend zu machen.
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