Mieter mussen grundsatzlich keine Kosten fur Reinigung, Wartung oder notwendige Reparaturen an Thermen, das hei?t an Etagenheizung oder Warmwassergeraten in der Mietwohnung ubernehmen. Das entschied das Landgericht Braunschweig (Az: 6 S 784/00).
Die Kosten konne jedoch durch Regelung im Mietvertrag auf den Mieter abgewalzt werden.
Auch dies ist letztlich nur zulassig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalt, bis zu welcher der Mieter die jahrlich entstehenden Wartungskosten zu tragen hat.
Regelt der Mietvertrag dies nicht, hat der Vermieter die Kosten zu tragen.
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