Тема: Miete und Wohnen
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  #11  
Старый 05.06.2008, 08:38
Александр Фиш
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По умолчанию

abs. 3
"1Wohnungsbeschaffungskosten
und Umzugskosten konnen bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum
Umzug ortlich zustandigen kommunalen Trager ubernommen werden; eine
Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen
Unterkunft zustandigen kommunalen Trager ubernommen werden.
2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
kommunalen Trager veranlasst oder aus anderen Grunden notwendig ist und
wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als
Darlehen erbracht werden."
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