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  #14373  
Старый 29.02.2012, 01:15
Аватар для Елена
Елена Елена вне форума
 
Регистрация: 21.05.2008
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По умолчанию

Es muss in der Tat "§ 170 Absatz 2" hei?en. Wenn ein Verfahren nach dieser Norm eingestellt wird, bedeutet dies, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, so dass eine Anklage keine Aussicht auf "Erfolg" hatte, z.B. weil man die Taterschaft nicht nachweisen kann, der Beschuldigte in Notwehr gehandelt hat usw. usw... Der § 170 StPo steht am Ende fast jedes Ermittlungsverfahrens: Wenn hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 1), wird angeklagt; wenn nicht, dann wird das Verfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2).
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Suche 4 Zimmer Wohnung. Rauche nicht, ruhig. Selbstandig als Englischnachhilfelehrerin.(fur mich+2 Kinder)
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