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  #12795  
Старый 12.01.2012, 10:37
Надя Гэйн
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почитайте,что местные пишут.Вам ответили,как не совсем знающей свои права.Магазины совсем не заинтересованы с браком работать
Auch bei Schuhen gilt die 2 -jahrige Gewahrleistung. Diese gilt allerdings nicht fur Verschleiss, sondern nur fur fur Verarbeitungsmangel. Im ersten halben Jahr nach Kauf muss der Verkaufer beweisen, dass die Schuhe zum Zeitpunkt der Kaufs mangelfrei waren. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Kaufer muss das belegen konnen. Wenn sich nach 2 Monaten mit den Schuhe laufen, das Innenfutter auflost, die Sohle abgeht oder bricht , ist das ein Gewahrleistungsfall. Der Handler muss die Schuhe nachbessern, dir neue geben oder auch das Geld wieder auszahlen. Das ist kein guter Wille des Handlers, sondern dein Recht. Ich habe die Erfahrung gesammelt, gerade bei diesen Schuhhandelsketten, sehr energisch sein muss, um zu seinem Recht zu kommen. Lenkt der Handler nicht ein, wenn die Schuhe tatsachlich Qualtitatsmangel haben, kann man auch mal die Bemerkung "Anwalt" hervorlugen lassen. Die Geschaftsleiter kennen die Rechtslage genau und pokern. Wer "schwach" ist wird schon mal abgewimmelt. Eine Ruckgabemoglichkeit von ungebrauchten Waren innerhalb einer vom Handler festgelegten Zeit ist reine Kulanz des Handlers. Nach BGB muss er das nicht tun, denn Vertrag ist Vertrag. Es wird aber trotzdem in der Praxis so gehandhabt, das ist Kundenpflege und ist auch ein Wettbewerbsvorteil gegenuber anderen Schuhhandlern. Man kauft doch "unbefangener", wenn man die Dinge, welche einem zu Hause nicht mehr gefallen, auch wieder zuruckgeben kann. Das ist auch ein Stuck Psychologie.
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