Bei einer Abwesenheit von der standigen Wohnung wegen Urlaubs bei einer Urlaubszeit von langstens sechs Wochen, wenn die Bekanntgabe und der Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Urlaubszeit liegt. Von dem »Normalburger« wird insoweit nicht verlangt, besondere Vorkehrungen hinsichtlich moglicher Zustellungen von Bescheiden zu treffen (BVerfG, HFR 1976, 331)
|