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  #3343  
Старый 21.03.2011, 18:14
Leeda
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FiktionsbescheinigungEine Fiktionsbescheinigung <FONT color=#d85718 size=2>§ 81 Abs. 4 AufenthG kann von der Auslanderbehorde an Menschen ausgestellt werden, die seit langerer Zeit mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, wenn sie
1. die Verlangerung der Aufenthaltserlaubnis oder
2. die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis beantragt haben.
Diese Fiktionsbescheinigung wird von der Auslanderbehorde benutzt, um die Zeit zu uberbrucken, in der die Auslanderbehorde nicht uber den Antrag entscheiden kann oder will. Sie gilt dann in allen Rechten und Pflichten wie der bisherige Aufenthaltstitel.
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