<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', Tahoma, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 14px; color: rgb(67, 66, 66); ">Grundsatzlich ist es so, dass der Verkaufer die sogenannte Gewahrleistung zu erbringen hat. Voraussetzung hierfur ist allerdings das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrubergang, d.h. beim Kauf des Fahrzeuges.
Wenn die Probleme am Tag des Kaufes noch nicht vorlagen, liegt auch kein Mangel vor, fur welchen der Verkaufer durch Reparatur zu haften hatte.
Die Frage der Beweislast ist klar im Gesetz geregelt (§ 476 BGB). „Zeigt sich beim Kauf vom Handler innerhalb von sechs Monaten seit Ubergabe des Autos ein Sachmangel, gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Fahrzeug bereits bei dessen Ubergabe mangelhaft war.“
Nach diesen sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein. D.h. der Kaufer musste das Vorliegen des Mangels bei Ubergabe der Kaufsache (Gefahrubergang) beweisen.
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