§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Auslander seine bisherige
Staatsangehorigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen
aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
....
2. der auslandische Staat die
Entlassung regelma?ig verweigert, ....
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Diese Vorschrift wird zur
Zeit bei Einburgerungsbewerbern aus folgenden Staaten angewandt:
Staat Marokko Tunesien Syrien Libanon Iran Afghanistan Algerien Kuba
(fr)
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