(6) Die Absatze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansassigen Unternehmers besteht
1. in einer Personenbeforderung, die der Beforderungseinzelbesteuerung (§ <FONT color=#cc3300>16 Absatz 5) unterlegen hat,2. in einer Personenbeforderung, die mit einem Taxi durchgefuhrt worden ist,3. in einer grenzuberschreitenden Personenbeforderung im Luftverkehr,4. in der Einraumung der Eintrittsberechtigung fur Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfuhrungsgesellschaft an im Ausland ansassige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht.(7) Ein im Ausland ansassiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § <FONT color=#cc3300>1
Absatz 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschaftsleitung oder eine Betriebsstatte hat; ein im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der ubrigen Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschaftsleitung oder eine Betriebsstatte hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstatte und fuhrt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstatte ausgefuhrt wird. Ma?gebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgefuhrt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfullt, schuldet der Leistungsempfanger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften fur die Besteuerung seiner Umsatze zustandigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ <FONT color=#cc3300>19
und <FONT color=#cc3300>24 nicht anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fallen, in denen ein anderer als der Leistungsempfanger ein Entgelt gewahrt (§ <FONT color=#cc3300>10
Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfangers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.
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