(4) Bei der Anwendung der Absatze 1 bis 3 gilt § <FONT color=#cc3300>13
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absatzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fallen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgefuhrt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Die Satze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung fur den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Satze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsatze ausfuhrt, die Steuer nach § <FONT color=#cc3300>19
Absatz 1 nicht erhoben wird.
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