Abgabefrist
Bei der Abgabe von Steuererklarungen (z.B. Einkommensteuererklarung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung) sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die gesetzliche Abgabefrist fur die Einkommensteuererklarung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlangerung der Abgabefrist ist mit entsprechender Begrundung (zum Beispiel das Fehlen von Belegen, langere Krankheit) moglich. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Fristverlangerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Meist problemlos wird dann bis zum 30. September des Folgejahres eine Fristverlangerung gewahrt.
Ohne Antrag wird eine Fristverlangerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewahrt, wenn die Steuererklarung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begrundeten Fallen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des ubernachsten Jahres verlangert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsatzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefallen in Betracht.
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