Der Anspruch auf Einburgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der EinburgerungSeit acht Jahren gewohnlicher und rechtma?iger Aufenthalt in DeutschlandLebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch fur unterhaltsberechtigte Familienangehorige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)Ausreichende DeutschkenntnisseKenntnisse uber die Rechts- und Gesellschaftsordnung *sowie die Lebensverhaltnisse in Deutschland („Einburgerungstest“)Keine Verurteilung wegen einer StraftatBekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik DeutschlandVerlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehorigkeit
Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einburgerung
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B.:Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EGfreizugigkeitsberechtigte Unionsburgerinnen und Unionsburger bzw. gleichgestellte Staatsangehorige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehorige und Lebenspartnerturkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehorige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europaischen Union mit der Turkei haben
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