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Старый 09.01.2011, 04:36
ladimir
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По умолчанию

Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu dieser Zeit seit 8 Jahren seinen gewohnlichen rechtma?igen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 4 Abs. 3 StAG).
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehorigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsburgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr mussen sie gem. § 29 StAG gegenuber der Staatsburgerschaftsbehorde erklaren, ob sie die deutsche Staatsangehorigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehorigkeit vorziehen (Erklarungspflicht).
Au?erdem gilt:
* Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
* Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
* Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch nicht die deutsche Staatsangehorigkeit, wenn
o dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder spater im Ausland geboren wurde und
o weiterhin dort lebt und
o das Kind sonst nicht staatenlos ware.
die eltern mussen die deutsche staatsangehorigkeit haben.
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