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  #162  
Старый 15.08.2011, 21:47
ladimir
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Wer keine Auskunft gibt oder geben will, kann nur von der Landesrundfunkanstalt selbst, also nicht vom Gebuhrenbeauftragten, zur Auskunft verpflichtet werden (sogenanntes ("Verwaltungszwangsverfahren" mit dem Gegenstand, Auskunft zu erhalten). Der Gebuhrenbeauftragte hat diesbezuglich keinerlei Rechte und darf insbesondere keine Auskunfte erzwingen oder erpressen. Die Landesrundfunkanstalt darf ein Auskunftsverfahren auch nur dann durchfuhren, wenn ihr „anmeldungsrelevante Hinweise" vorliegen. Sie kann Auskunft auch von Personen verlangen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in hauslicher Gemeinschaft leben.
Die mundliche Befragung kann vom Befragten abgelehnt werden. In diesem Fall ist eine schriftliche Anfrage zuzusenden. Zu uberhaupt keiner Auskunft ist verpflichtet, wer gar keine Rundfunkempfangsgerate bereithalt. Nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten muss auch derjenige keine weiteren Auskunfte geben, der nur ein Radio besitzt und dieses bereits angemeldet hat.
Auch ist kein Befragter verpflichtet, uber die oben genannte Auskunft zu Empfangsgeraten in hauslicher Gemeinschaft hinaus Auskunft uber Dritte zu geben. Die Erhebung derartiger Daten ist vielmehr ohne besondere Zustimmung des Betroffenen in der Regel datenschutzrechtlich unzulassig. Es gibt daher keine Auskunftspflicht hinsichtlich Fragestellungen wie etwa, mit wem man zusammen lebt oder an wen man ein Radio verschenkt hat.
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