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Старый 18.01.2011, 23:57
Viktor Schmi
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Я скопировал выдержку из закона, чтобы не было сомнений!Schriftliches AufnahmeverfahrenDas Aufnahmeverfahren ist ein Antragsverfahren, das grundsatzlich vor der Begrundung des standigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durchgefuhrt werden muss. Der Aufnahmebewerber kann den Antrag auf Aufnahme als Spataussiedler vom Herkunftsgebiet aus uber eine Deutsche Auslandsvertretung oder uber in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Beauftragte als Bevollmachtigte beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Die eingehenden Aufnahmeantrage werden im Bundesverwaltungsamt zuerst datentechnisch erfasst. In weiteren Schritten pruft das Bundesverwaltungsamt anhand der Antragsangaben und der beigefugten Urkunden, ob der Antragsteller auch tatsachlich die Voraussetzungen fur eine Aufnahme als Spataussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfullt. Aufnahme als Spataussiedler konnen nur Personen finden, die deutsche Volkszugehorige sind.
Deutscher Volkszugehoriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG,
wer von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehorigkeit oder deutscher Volkszugehorigkeit abstammt undsich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitatenerklarung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat und§ * * * * im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes uber den Aufnahmeantrag aufgrund der familiaren Vermittlung zumindest ein einfaches Gesprach auf Deutsch fuhren kann.
Nur wer alle Voraussetzungen erfullt, kann als Spataussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden. Abstammung und Bekenntnis ergeben sich oftmals bereits aus den von den Antragstellern vorzulegenden Personenstandsurkunden. Hingegen bedarf es zur Feststellung der Vermittlung der deutschen Sprache, Erziehung und Kultur zumeist umfangreicher Ermittlungen. Hierzu zahlen beispielsweise die Befragung von Zeugen oder die Durchfuhrung eines „Sprachtests“ im Herkunftsgebiet in der nachstgelegenen Auslandsvertretung. So fuhrt das Bundesverwaltungsamt bereits seit Mitte 1996 Sprachtests an verschiedenen Standorten in den Herkunftsgebieten, uberwiegend der Russischen Foderation und Kasachstan, durch.
Aufnahmebewerber aus anderen Staaten (einschlie?lich Estland, Lettland oder Litauen) als der ehemaligen Sowjetunion mussen zusatzlich nachweisen, dass sie auf Grund ihrer deutschen Volkszugehorigkeit Benachteiligungen oder Nachwirkungen fruherer Benachteiligungen unterlagen (§ 4 Abs. 2 BVFG).
Sind alle Voraussetzungen erfullt erstellt das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid. Der Aufnahmebewerber kann damit zu einem von ihm selbst gewahlten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Zur Wahrung der Familieneinheit konnen nach § 27 Abs. 1 BVFG auf Antrag des Spataussiedlers (Bezugsperson) dessen Ehegatte sowie dessen Abkommlinge bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn
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