ZURUCK NACH RUSSLAND ?? * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *Herr Waldemar Schmidt siedeltim Jahre 2000 nach Deutschland uber. Er ist gema? Paragraph sieben BVFG in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden. Er lebt sechs Monate in Deutschland, dann zieht er und seine Mutter zuruck nach Russland. Eine Einburgerungsurkunde hat er *in dieser Zeit nicht erhalten. Er hat zwar eine deutschen Reisepass erhalten, dieser ist jedoch nach einigen Jahren abgelaufen. * * * * * * * * * * * * * *Im Jahre 2003 schlie?t er mit einer russischen Staatsangehorigen die Ehe, Im Jahre 20005 wird ein gemeinsames Kind geboren. Nun mochte Herr Wladimir Schmidt dach nach Deutschland mit seiner Familie. Da sein deutscher Pass nicht mehr gultig ist, bekommt er Bedenken. Zu Recht ? * * * * * * * * * * * * *Der rechtliche Hintergrund ist die Frage, ob er durch Ruckkehr moglicherweise seinen Status verloren hat. Desweiteren interessiert ihn, ob das Kind irgendeinerArtstatus von ihm erworben hat und ob seine Ehefrau nach Deutschland kommen kann. * * * * * * * * *Herr Schmidt hat Gluck gehabt. Im Jahre 20000 existierte nicht mehr die Vorschrift des Paragraphen sieben- Staatsangehorigkeitsgesetz, wonach man die so genannte Statusdeutscheneigenschaft durch Ruckkehr verlieren konnte. Bis 1999 konnten problemlos zuruckkehren lediglich diejenike, die zwischenzeitlich auch eine Einburgerungsurkunde ausgehangt bekommen hatten. Diese Urkunde hat Herr Schmidt nicht ausgehandigt bekommen, aber er ist nach der Gesetzesnovelle im Jahre 2000 zuruckgekehrt. * Herr Schmidt ist zwar nicht eingeburgert worden, ihm ist sogar nicht einmal eine Spatsussiedlerbescheinigung ausgestellt worden, allerdings hat er durch Aufnahme in Deutschland seinerzeit die so genannte Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz erworben. Diese Statusdeutscheneigenschaft ist so gut wie identisch mit der Staatsangehorigkeit. Er verliert sie auch nicht durch Ruckkehr. * * * Herr Schmidt kann also sich von der zustandigen deutschen Auslandsvertretung einen neuen deutschen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem kann er dann problemlos nach Deutschland einreisen. Sein Kind hat durch eheliche Geburt die Statusdeutscheneigenschaft erworben und kann auch einen Reisepass ausgestellt bekommen. Das kind kann also auch *nach Deutschland kommen. In Deutschland sind dann alle sozialleistungensberechtigt. * * * * Auch fur die *Ehefrau besteht ein Zuzugsrecht. Sie mu? auch keine *Sprachkenntnisse verweisen, da sie (nucht nur) Zuzug zu einem deutschen Ehegaten verlangt, sondern auch Zuzug zu ihrem deutschen Kind. Bei dem Zuzug auslandischer Elternteile zu ihren deutschen Kind kommt er nicht auf Sprachkenntnisse an. Es kommt auch definitif nicht auf Einkommen und Wohnraum an. * * *Thomas Puhe, Rechtsanwalt.
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