Михаил Дими |
28.02.2011 07:04 |
Es gibt eine Reihe Ausnahmen im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht, die eine Einburgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorsehen. Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen vorgestellt um sodann in die Feinheiten der meist unbestimmten Begriffe einzugehen und diese auf die turkischstammige Bevolkerung in Deutschland zu ubertragen.
§ 12 StAG sieht vor, dass eine Einburgerung auch dann moglich ist, wenn der Auslander seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
Dies sei anzunehmen, wenn
das Recht des auslandischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehorigkeit nicht vorsieht,der auslandische Staat die Entlassung regelma?ig verweigert und der Auslander der zustandigen Behorde einen Entlassungsantrag zu Weiterleitung an den auslandischen Staat ubergeben hat,der auslandische Staat die Entlassung aus der Staatsangehorigkeit aus Grunden versagt hat, die der Auslander nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhangig macht oder uber den vollstandigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,der Einburgerung alterer Personen ausschlie?lich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhaltnisma?ige Schwierigkeiten sto?t und die Versagung der Einburgerung eine besondere Harte darstellen wurde,dem Auslander bei Aufgabe der auslandischen Staatsangehorigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermogensrechtlicher Art entstehen wurden, die uber den Verlust der staatsburgerschaftlichen Recht hinausgehen, oderder Auslander einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Ma?gabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.Die Mehrstaatigkeit wird ferner hingenommen, wenn der Auslander die Staatsangehorigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.Des weiteren kann die Mehrstaatigkeit auch hingenommen werden, wenn der auslandische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehorigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhangig macht und de Auslander den uberwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhaltnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.Letztlich konnen weitere Ausnahmen nach Ma?gabe volkerrechtlicher Vertrage vorgesehen werden.
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