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  #401  
Старый 28.09.2010, 23:22
Larissa P tko
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2. Da sich die Tatigkeiten Zahntechniker und Hausmeister sehr unterscheidet, konnen durchaus zwei verschiedene Rechtsverhaltnisse entstehen. Um sicher zu gehen, dass die Hausmeistertatigkeit wirklich selbstandig ausgeubt wird sollte man aber noch weiter Auftage bei fremend Auftraggebern einholen. Andernfalls ware auch die Hausmeistertatigkeit evtl. eine SV-Pflichtige beschaftigung.
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  #402  
Старый 29.09.2010, 01:45
Ленa Кунц
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Lora & Andreas Neudorf спасибо за информацию.
можно ещё вопрос?
§13b UstG. Geringfugigkeitsgrenze bei Reparaturen.
Was heisst das? Bei der Rechnungen unter 500 €-Netto muss Ust in der Rechnung gestellt werden? Ansonsten nicht?
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  #403  
Старый 29.09.2010, 01:50
Ленa Кунц
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das habe ich im Info-Brief zum 1. Mai 2004 gefunden
ещё раз большое спасибо!
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  #404  
Старый 29.09.2010, 06:07
Larissa P tk
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§ 13b
Leistungsempfanger als Steuerschuldner
(1) Fur nach § <FONT color=#cc3300>3a
Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgefuhrt worden sind.
(2) Fur folgende steuerpflichtige Umsatze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spatestens jedoch mit Ablauf des der Ausfuhrung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansassigen Unternehmers;2. Lieferungen sicherungsubereigneter Gegenstande durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au?erhalb des Insolvenzverfahrens;3. Umsatze, die unter das <FONT color=#cc3300>Grunderwerbsteuergesetz fallen;4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Anderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Uberwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberuhrt;5. Lieferungen von Gas und Elektrizitat eines im Ausland ansassigen Unternehmers unter den Bedingungen des § <FONT color=#cc3300>3g;6. Ubertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geandert worden ist, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer fur sonstige Leistungen, die dauerhaft uber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spatestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsachlich erbracht werden.
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  #405  
Старый 29.09.2010, 06:07
Larissa P tk
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(4) Bei der Anwendung der Absatze 1 bis 3 gilt § <FONT color=#cc3300>13
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absatzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fallen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgefuhrt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Die Satze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung fur den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Satze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsatze ausfuhrt, die Steuer nach § <FONT color=#cc3300>19
Absatz 1 nicht erhoben wird.
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  #406  
Старый 29.09.2010, 06:07
Larissa P tko
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(6) Die Absatze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansassigen Unternehmers besteht
1. in einer Personenbeforderung, die der Beforderungseinzelbesteuerung (§ <FONT color=#cc3300>16 Absatz 5) unterlegen hat,2. in einer Personenbeforderung, die mit einem Taxi durchgefuhrt worden ist,3. in einer grenzuberschreitenden Personenbeforderung im Luftverkehr,4. in der Einraumung der Eintrittsberechtigung fur Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfuhrungsgesellschaft an im Ausland ansassige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht.(7) Ein im Ausland ansassiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § <FONT color=#cc3300>1
Absatz 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschaftsleitung oder eine Betriebsstatte hat; ein im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der ubrigen Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschaftsleitung oder eine Betriebsstatte hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstatte und fuhrt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstatte ausgefuhrt wird. Ma?gebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgefuhrt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfullt, schuldet der Leistungsempfanger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften fur die Besteuerung seiner Umsatze zustandigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ <FONT color=#cc3300>19
und <FONT color=#cc3300>24 nicht anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fallen, in denen ein anderer als der Leistungsempfanger ein Entgelt gewahrt (§ <FONT color=#cc3300>10
Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfangers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.
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  #407  
Старый 29.09.2010, 06:57
Ленa Кунц
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Danke, das ist alles schon und gut, 13b habe ich auch im Gesetz, aber wegen 500 €-Grenze nichts gefunden. (md)
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  #408  
Старый 30.09.2010, 19:44
Larissa P tko
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"§13b UstG. Geringfugigkeitsgrenze bei Reparaturen.Was heisst das? Bei der Rechnungen unter 500 €-Netto muss Ust in der Rechnung gestellt werden? Ansonsten nicht?"

.
Der angefuhrte Info-Brief muss an der Stelle falsch sein, weil weder im Gesetz, noch in der Duchfuhrungsverordnung, Richtlinie oder BMF-Schreiben etwas uber diese Geringfugigkeitsgrenze steht!
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  #409  
Старый 01.10.2010, 07:20
Ленa Кунц
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danke. also das hei?t, dass man rechnungen auch bis 500 € ohne ust ausstellen kann?
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  #410  
Старый 01.10.2010, 08:38
Ольга Дейнес
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Знаю, что можно делать через год (если каждый год не хочешь возиться), а вот через 2 года не знаю.... Мы в этом году тоже за два года делали... Нахтайле никаких вроде не почувствовали;-)
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