Показать сообщение отдельно
  #45  
Старый 17.03.2012, 21:46
MelocotoN
Guest
 
Сообщений: n/a
По умолчанию

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet. Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
*
Artikel 8(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Fur Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrankt werden.
Artikel 9(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tatigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsma?ige Ordnung oder gegen den Gedanken der Volkerverstandigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Forderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fur jedermann und fur alle Berufe gewahrleistet. Abreden, die dieses Recht einschranken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma?nahmen sind rechtswidrig. Ma?nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 durfen sich nicht gegen Arbeitskampfe richten, die zur Wahrung und Forderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefuhrt werden.
Artikel 10(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschrankungen durfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrankung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da? sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da? an die Stelle des Rechtsweges die Nachprufung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11(1) Alle Deutschen genie?en Freizugigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fur die Falle eingeschrankt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wurden
...
***********.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg.html
Ответить с цитированием