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Старый 17.04.2009, 06:23
Andreas Hoyg
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Ein turkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage in Berlin-Neukolln eine relativ gro?e mobile Schussel auf seinen sichtgeschutzten Balkon gestellt, um uber die im Kabel zuganglichen sechs turkischsprachigen Programme hinaus weitere Sender empfangen zu konnen. Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von Parabolantennen au?erhalb der Wohnung verboten, weil das Anwesen uber einen Breitbandkabelanschluss verfugte. Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters zu solchen Ma?nahmen moglich, wenn davon keine "nennenswerte Beeintrachtigung der Mietsache" ausging.
Das Antennenverbot ist laut BGH unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen fur Mieter vorsieht, die ein besonderes Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen konnen.
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