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Старый 05.03.2012, 01:21
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Елена Елена вне форума
 
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Schwerpunkte und Orte der sonderpadagogischen Forderung
(1) Schwerpunkte der sonderpadagogischen Forderung sind
1. Lernen (§ 5 Abs. 1),
2. Sprache (§ 5 Abs. 2),
3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 5 Abs. 3),
4. Horen und Kommunikation (§ 8),
5. Sehen (§ 9),
6. Geistige Entwicklung (§ 6),
7. Korperliche und motorische Entwicklung (§ 7).
(2) Orte der sonderpadagogischen Forderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Forderschulen,
3. Sonderpadagogische Forderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen fur Kranke.
(3) Die Schulerinnen und Schuler werden nach Ma?gabe dieser Verordnung
in den Bildungsgangen der allgemeinen Schulen (Grundschule,
Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang
des Forderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Forderschwerpunkts
Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlasst
Richtlinien fur die einzelnen Forderschwerpunkte.
§ 2
Gliederung der sonderpadagogischen Forderung
(1) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Sprache, Horen
und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche und motorische Entwicklung
gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die
Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die
Voraussetzungen fur das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden
als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei Jahren
oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung
der Schulkonferenz uber die Organisationsform der Schuleingangsphase.
(2) In den Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen sowie
Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjahrige Bildungsgang
in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im Forderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1
und 2 als Schuleingangsphase gefuhrt. Sie konnen in einem Jahr, in zwei
Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Forderschulen mit den Forderschwerpunkten Lernen, Emotionale und
soziale Entwicklung, Horen und Kommunikation, Sehen sowie Korperliche
und motorische Entwicklung konnen auch Bildungsgange der Sekundarstufe
II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II gefuhrt werden.
(4) In den Forderschulen mit dem Forderschwerpunkt Geistige Entwicklung
gliedert sich der elfjahrige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte
Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe
und Oberstufe. Schulerinnen und Schuler mit dem Forderschwerpunkt
Geistige Entwicklung konnen ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erfullen; diese schafft Grundlagen
fur eine spatere berufliche Tatigkeit.
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