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Старый 05.09.2010, 08:26
Инна Дкатыш
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По умолчанию

Gema? § 556 Abs.3 BGB ist uber die Betriebskostenvorauszahlungen jahrlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spatestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Erforderlich ist also nur der ZUGANG einer formell ordnungsgema?en Abrechnung.
Die Abrechnung gilt als ZUGEGANGEN, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfangers gelangt ist, dass er unter normalen Umstanden, die Moglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
D.h. ein Brief gilt grds. als zugegangen, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Den Zugang/ Einwurf in den Briefkasten hat die Hausverwaltung zu beweisen.
Im Rahmen eines moglichen Prozesses konnte die Hausverwaltung den Hausmeister als Zeugen benennen.
Wenn dieser behauptet, er habe die Abrechnung in den Briefkasten geworfen, so mussten Sie das GEGENTEIL beweisen.
Sie mussten also beweisen konnen, dass eben kein Einwurf durch den Hausmeister erfolgt ist, was m.E. nicht moglich sein wird.
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